XXXVI. Vorbemerkung zu einer zweiten Reihe ästhetischer Gesetze oder Prinzipe.

 
 
    Ich habe eine Reihe ästhetischer Gesetze oder Prinzipe ziemlich an den Eingang dieser Schrift gestellt und schließe dieselbe, abgesehen von dem zuletzt stehenden Anhangsabschnitte, mit einer solchen. In einer systematischen Ästhetik wären sämtliche Gesetze im Zusammenhange, also hinter einander, abzuhandeln gewesen; aber es wäre schwer gewesen, eine Ermüdung dadurch zu vermeiden; und nach dem ausgesprochenen Plane dieser Schrift war es auf systematische Folge darin überhaupt nicht abgesehen. Also habe ich nur einige der wichtigsten Gesetze vorangestellt und in den wichtigsten Anwendungen zu verfolgen gesucht; indem sie sich aber dabei nicht nur unter einander, sondern auch mit noch anderen Gesetzen verwickeln, ist dieser anderen Gesetze bisher nur gelegentlich gedacht worden, in so weit sich Anlaß dazu darbot. Dabei konnte sich doch das Bedürfnis einer etwas eingehenderen Besprechung derselben fühlbar machen, und eine solche lasse ich jetzt noch folgen, indem ich dabei an die in Th. I. erwähnten Schwierigkeiten erinnere, welchen die Besprechung ästhetischer Gesetze überhaupt unterliegt und welche auch die folgenden treffen. Daß die Gesamtheit dieser Gesetze in einem Systeme der Ästhetik oder einer, allgemeinere Ansprüche machenden, Hedonik (Th. I.) einmal noch konkreter zu fassen, einheitlicher, fraglich, ob zugleich faßlicher, zu behandeln sein, und nach mancher Beziehung zu ergänzen sein wird, um sie über den Charakter eines Sammelsuriums hinauszubringen, glaube ich gern. Man darf von einem gewissermaßen ersten Versuche, dieses schwierige Thema mehr als rhapsodisch oder ganz oberflächlich zu behandeln, nicht zu viel verlangen; jeder nach mir wird es schon deshalb leichter haben, weil er nicht selbst der erste darin ist. Gründlich freilich wird sich, wie schon im 1. Teile erinnert, und worauf zum Schlusse des XLIII. Abschnittes noch mit einigen Bemerkungen zurückzukommen, das Kapitel der ästhetischen Gesetze erst nach Erkenntnis eines einheitlichen Grundgesetzes der Entstehung von Lust und Unlust behandeln lassen; auch hiernach aber dürfte die Ableitung der einzelnen Gesetze daraus, so wie Zusammenordnung aus dem Gesichtspunkte desselben, immer schwierig bleiben, sollen sie zugleich praktisch sein.